Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, nach § 69a StGB eine isolierte Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet und den bei der Tat verwendeten und im Eigentum des Angeklagten stehenden PKW eingezogen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung verworfen. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision des Angeklagten hat in Bezug auf die Rechtsfolgen mit der Sachrüge Erfolg.
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