Das AG hat den Betr. im Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) wegen einer am 15.06.2015 um 00.52 Uhr als Führer eines Pkw in L., in Höhe der Hausnummer 169 der S-Straße begangenen fahrlässigen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt (§§ 3 III Nr. 1; 41 II; 49 I Nr. 3 StVO). Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. blieb ohne Erfolg.
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