I. Der Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung von 416.839,06 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Dagegen hat er am 10. Dezember 1991 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist bis 24. Februar 1992 verlängert worden.
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