Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der durch die Nebenintervention der Beklagten zu 2. verursachten Kosten - werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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