Der Senat beabsichtigt,
a)die Berufung der Beklagten zu 2) und Widerklägerin vom 27.01.2017 gegen das Endurteil des LG München II vom 14.10.2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen und b) die Berufung des Klägers und Widerbeklagten vom 27.01.2017 in gleicher Weise (zum Teil) zurückzuweisen, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet.
In diesem Umfang erfordern weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 II 1 Nr. 1-3 ZPO); eine solche ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).
2.Es wird hiermit jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben (§ 522 II 2 ZPO).
3. 4. 5. a) b) 6. a) b) 7.
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