Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist im Rahmen seiner heutigen Beratung zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung des Klägers nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weshalb das Rechtsmittel im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird.
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