Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 30.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
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