Die Berufung des Klägers gegen das am 30.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Das oben genannte Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird auf 9.926,42 € festgesetzt.
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