Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. September 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.529,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2008 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 176,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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