Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 07.12.2012, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe bereits Zweifel, ob die vom Kläger beschriebenen Beeinträchtigungen überhaupt vorgelegen hätten. Jedenfalls stehe nach Einholung des Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen A nicht fest, dass diese Verletzungen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.
1. 2. 3.
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