hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2017 beraten und meint, dass die Berufung eine gewisse Erfolgsaussicht aufweist. Der Senat schlägt deshalb eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor.
I.
Die Berufung ist zulässig und bietet eine gewisse Erfolgsaussicht.
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