Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 12.01.1996 geltend und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden:
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für folgendes Unfallereignis ist unstreitig:
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