Die Berufung des Klägers gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
I.
Der Kläger macht Rentenansprüche aus seiner bei der Beklagten genommen Unfallversicherung geltend.
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