Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bezugsberechtigte einer von ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Risikolebensversicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme in Anspruch, die die Beklagte nach Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung verweigert.
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