Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.2.2014 (Aktenzeichen
abgeändert:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.086,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.208,00 € seit 18.7.2012 sowie aus je 34,79 € seit 1.8, 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2012, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7. und 1.8.2013 sowie aus 11.426,00 € seit 18.8.2013 zu bezahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 446,13 € zu bezahlen.
3. II. III. IV. V.
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