Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Januar 2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II.Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 18. September 2013 Stellung zu nehmen.
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