damit scheidet die eigene Haftung des Fahrers auszugunsten der Haftung der Anstellungskörperschaft nach Art. 34 GG (vgl. LG Köln VersR 1989,
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|