Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Kaskoversicherung, der die
Am Abend des 26.07.1998 gegen 22.30 Uhr verursachte der Kläger einen Verkehrsunfall, wobei auch sein Pkw erheblich beschädigt wurde. Bei einem Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug von 69.000,00 DM beliefen sich die Reparaturkosten auf voraussichtlich 59.620,17 DM. Unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM verlangte er von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 58.620,17 DM. Die Beklagte lehnte eine Entschädigung ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Verkehrsunfall sei eine typische alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Eine dem Kläger 25 Minuten nach dem Verkehrsunfall entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,68 o/oo ergeben.
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