AG Wolfsburg - Urteil vom 23.04.1992 (6 OWi 504 Js 55649/90) - DRsp Nr. 1994/15998
AG Wolfsburg, Urteil vom 23.04.1992 - Aktenzeichen 6 OWi 504 Js 55649/90
DRsp Nr. 1994/15998
Die Eichung eines Geschwindigkeitsmeßgeräts erlischt vorzeitig, wenn die Sicherungsstempel an den gesicherten Schrauben entwertet werden. Eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung liegt bei Verwendung eines solchen Geräts nicht vor, weil u.a. die Verwendung eines zugelassenen, geeichten Gerätes hierfür Voraussetzung ist.