AG Waldkirch - Urteil vom 12.10.1994 (1 C 223/94) - DRsp Nr. 1995/9520
AG Waldkirch, Urteil vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 1 C 223/94
DRsp Nr. 1995/9520
Meldet der Unfallgegner das Schadensereignis seinem Haftpflichtversicherer nicht innerhalb von 2 Monaten, so entsteht für das von Prozeßbevollmächtigten des Geschädigten mit dem Schädiger zum Unfallhergang geführte Telefonat eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 S. 2 BRAGO.