Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Kraftfahrer und verkehrswidrig fahrenden Radfahrer siehe:
a) AG Köln SP 1993, 306 (alleinige Haftung des verbotswidrig den Bürgersteig befahrenden Radfahrers gegenüber einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Pkw);
b) LG Nürnberg-Fürth SP 1993, 235 (alleinige Haftung des Radfahrers, der entgegen der Fahrtrichtung eine lediglich durch eine weiße Linie markierte Spur am Rande der Fahrbahn befährt und der trotz eingeschränkter Sicht nach links mit unverminderter Geschwindigkeit in den Einmündungsbereich hineinfährt);
c) LG München SP 1994, 275 (75 % Mitverschulden des verbotswidrig den Bürgersteig befahrenden Radfahrers; Pkw kommt aus untergeordneter Straße);
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