AG St. Goar - Beschluß vom 20.03.1992 (109 Js 36582/91 - 2 OWi) - DRsp Nr. 1994/15929
AG St. Goar, Beschluß vom 20.03.1992 - Aktenzeichen 109 Js 36582/91 - 2 OWi
DRsp Nr. 1994/15929
Hat der Betroffene sich unwiderlegbar eingelassen, er habe sich beim Überfahren der Meßfühler in einer Bremsphase befunden, so ist ein weiterer Toleranzabschlag von 3 - 4 km/h gerechtfertigt, weil eine Verschiebung der Meßfühler nicht ausgeschlossen werden kann.