AG Siegen - Urteil vom 03.04.1992 (5 C 586/92 - I) - DRsp Nr. 1994/15919
AG Siegen, Urteil vom 03.04.1992 - Aktenzeichen 5 C 586/92 - I
DRsp Nr. 1994/15919
Eine vertragsbrüchige Partei hat dem geschädigten Vertragspartner alle Aufwendungen zu ersetzen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig schienen. Zu diesen ersetzenden Aufwendungen gehören grundsätzlich auch die dem geschädigten Vertragspartner bei der Schadensbeseitigung entstandenen Rechtsanwaltskosten.