AG Seesen - Urteil vom 05.10.1992 (C 283/92) - DRsp Nr. 1994/15916
AG Seesen, Urteil vom 05.10.1992 - Aktenzeichen C 283/92
DRsp Nr. 1994/15916
Da bei der Bemessung der Wiederherstellungskosten auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen ist, hat bei der Berechnung der Wiederherstellungskosten und einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggeberin die Mehrwertsteuer außer Betracht zu bleiben.