Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Einfahrendem und mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendem Fahrzeug des fließenden Verkehrs siehe:
a) AG Paderborn SP 1994, 105 (hälftige Schadenteilung; Motorrad fuhr min. 90 km/h, zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h);
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