AG Münster - Urteil vom 23.11.1994 (29 C 517/94) - DRsp Nr. 1995/9509
AG Münster, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 29 C 517/94
DRsp Nr. 1995/9509
Da es sich bei der Forderung von Parkraumbenutzungsentgelt einer niederländischen Gemeinde um eine (öffentlich-rechtliche) Steuerforderung handelt, kann diese gegenüber einem deutschen Kfz-Halter mangels funktionaler Zuständigkeit deutscher Gerichte in Deutschland nicht durchgesetzt werden.