AG München - Urteil vom 29.09.1992 (314 C 6212/92) - DRsp Nr. 1994/15827
AG München, Urteil vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 314 C 6212/92
DRsp Nr. 1994/15827
Hat ein Geschädigter die Reparatur seines Fahrzeugschadens tatsächlich durchführen lassen, dann können sowohl das Schätzgutachten eines Sachverständigen wie auch die Rechnung der Werkstatt über die durchgeführte Reparatur Grundlage für die vom Tatrichter gem. § 287ZPO vorzunehmende Schadenschätzung sein. Weigert sich der Geschädigte trotz Aufforderung seitens des Gerichts, die Rechnung über die Reparatur vorzulegen, so kann dies als Indiz bei der Schadenschätzung gem. § 287ZPO in der Weise berücksichtigt werden, daß die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger ausgefallen sind als die vom Sachverständigen prognostizierten.
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