S.a. LG München I SP 1994, 325 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen:
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
1. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht hat der Versicherungsnehmer die Verpflichtung bei der Ersatzbeschaffung die preisgünstigste Möglichkeit wahrzunehmen.
2. Dabei ist bei Ansatz des Wiederbeschaffungswertes ein Rabatt, soweit er zum Schadenzeitpunkt üblich und rechtlich zulässig war, in Abzug zu bringen.
3. Da auf den Zeitpunkt der Wiederbeschaffung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer beim Erwerb des ihm abhanden gekommenen Kfz ein Preisnachlaß erhalten hatte.
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