Hinweis:
Die Begründung des AG für seine ablehnende Haltung wird in einer Anmerkung von RiOLG Heinz Diehl, FrankfurtM., ZfS aaO. angedeutet: Hat der Geschädigte selbst bei der Instandsetzung seines Kfz mitgewirkt, erlaubt es ihm diese Tätigkeit nicht, gleichzeitig Auto zu fahren und sein Fahrzeug zu reparieren. Damit fehlte es während der Reparatur am Nutzungswillen, einer der Voraussetzungen der Zuerkennung von Nutzungsausfall.
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