Nach Ansicht des AG ist die Eintragung falscher Daten auf einer Diagrammscheibe durch einen Lkw-Fahrer als schriftliche Lüge und nicht als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu werten, da keine unechte Urkunde hergestellt worden sei. Auch liege keine Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) vor, wenn Ä wie hier Ä in einem ordnungsgemäßen Gerät eine Aufzeichnung hergestellt, dann aber unter Eintragung falscher Daten verwendet wurde.
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