AG Köln - Urteil vom 24.09.1992 (261 C 86/92) - DRsp Nr. 1994/15732
AG Köln, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 261 C 86/92
DRsp Nr. 1994/15732
Hat ein Geschädigter sein verunfalltes Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schäden nicht vollständig und fachgerecht behoben wurden, so führt seine Weigerung, die Reparaturrechnung zwecks Überprüfung der Kostenprognose des Sachverständigen vorzulegen, zu einem gem. § 287ZPO geschätzten Abzug in Höhe von 20% der im Gutachten ermittelten Kosten.