AG Köln - Urteil vom 24.04.1992 (266 C 19/90) - DRsp Nr. 1994/15733
AG Köln, Urteil vom 24.04.1992 - Aktenzeichen 266 C 19/90
DRsp Nr. 1994/15733
1. Hat der Kaskoversicherer einen Fahrzeugschaden seines VN reguliert (während der Haftpflichtversicherer seinem VN aufgrund Nichtzahlung der Erstprämie von der Leistung frei war), so steht ihm gegenüber dem mitversicherten Fahrer, der von der Nichtzahlung der Prämie nichts wußte und davon ohne grobe Fahrlässigkeit nichts wissen konnte, kein Rückgriffsanspruch gem. § 67 Abs. 1VVG zu.2. Maßgebend für die Anwendbarkeit des § 158i VVG ist nicht der Zeitpunkt des Unfalls, sondern der Zeitpunkt der Urteilsverkündung.