AG Köln - Urteil vom 06.06.1980 (266 C 3351/79) - DRsp Nr. 1994/15772
AG Köln, Urteil vom 06.06.1980 - Aktenzeichen 266 C 3351/79
DRsp Nr. 1994/15772
Da der Sachverständige genau so wie die Reparaturwerkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers und nicht des Geschädigten ist, sind die Kosten für eine mangelhaftes Gutachten grundsätzlich vom Schädiger zu tragen.