AG Köln - Urteil vom 03.02.1986 (265 C 98/85) - DRsp Nr. 1994/15743
AG Köln, Urteil vom 03.02.1986 - Aktenzeichen 265 C 98/85
DRsp Nr. 1994/15743
Das Wegfahren einer Schubkarre, um einen Parkplatz für das eigene Fahrzeug freizumachen, fällt unter den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges. Wird dabei das Fahrzeug eines Dritten beschädigt, so besteht kein Versicherungsschutz aus der Privat-, sondern aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.