AG Köln - Urteil vom 01.10.1992 (261 C 150/92) - DRsp Nr. 1994/15731
AG Köln, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 261 C 150/92
DRsp Nr. 1994/15731
Für die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Kfz-Gutachtens angefertigten Fotos ist ein Betrag von 1,-- DM pro Foto angemessen. Die mit der Anfertigung des Fotos verbundene Sachverständigentätigkeit (Motivwahl, Einfügung der Fotos in das Gutachten) wird nicht durch die Fotokosten, sondern durch das Sachverständigenhonorar abgegolten.