AG Köln - 21.09.1994 (265 C 67/94) - DRsp Nr. 1995/9494
AG Köln, vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 265 C 67/94
DRsp Nr. 1995/9494
Klagt der Versicherungsnehmer (hier: Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens) vor Feststellung der Schadenhöhe durch den Sachverständigenausschuß, so hat die Berufung des Versicherers auf § 14AKB nicht nur die Bedeutung, daß die Zuständigkeit des Gerichts für die Feststellung der Höhe der eingeklagten Ansprüche bestritten wird, sondern stellt gleichzeitig die Erhebung des Einwandes mangelnder Fälligkeit des Klageanspruches dar, so daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist.
Normenkette:
AKB § 14 ;
Hinweise:
Vgl. AG Gelder SP 1993, 219: Bei dem in § 14AKB geregelten Sachverständigenverfahren handelt es sich um ein Schiedsgutachterverfahren. Die Berufung auf diese Schiedsgutachterklausel führt zur mangelnden Fälligkeit des Klageanspruchs.