AG Kassel - 10.11.1994 (410 C 2840/94) - DRsp Nr. 1995/9487
AG Kassel, vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 410 C 2840/94
DRsp Nr. 1995/9487
Werden an erster Stelle Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis an einen Sachverständigen bis zur Höhe der Gutachterrechnung abgetreten, so ist diese Abtretungserklärung nicht dahingehend auszulegen, daß damit die Ersatzansprüche der Zedentin lediglich in Höhe der berechtigten Gutachterkosten abgetreten werden.