AG Itzehoe - Beschluß vom 15.09.1992 (21 Gs 1054/92) - DRsp Nr. 1994/15689
AG Itzehoe, Beschluß vom 15.09.1992 - Aktenzeichen 21 Gs 1054/92
DRsp Nr. 1994/15689
Krankentransportfahrzeuge unterscheiden sich bauartbedingt von anderen Kraftfahrzeugen, so daß sie eine eigenständige Fahrzeugart bilden und von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen besonderer Umstände ausgenommen werden können.