S.a. AG Mühldorf SP 1994, 72 (50:50); LG Lübeck SP 1994, 336 (20% Mithaftung des Überholers).
1. Nach AG Mühldorf SP 1994, 72 ist bei Kollision zwischen einem an einer wegen Rotlicht wartenden Fahrzeugschlange vorbeifahrenden Pkw und einem durch eine Lücke in der Kolonne aus der untergeordneten Straße in die einspurige bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.
2. Zur Haftungsverteilung zwischen dem die Kolonne links Überholenden und dem aus einer Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn Einfahrenden siehe LG Lübeck SP 1994, 336 (20% Mithaftung des Überholers). Die Leitsätze lauten:
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