AG Hannover - Urteil vom 11.02.1992 (234 - 1/92/234 Ds 771 Js 70243/91) - DRsp Nr. 1994/15650
AG Hannover, Urteil vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 234 - 1/92/234 Ds 771 Js 70243/91
DRsp Nr. 1994/15650
Hat ein Berufskraftfahrer die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Straftat mit seinem Privat-Pkw im Urlaub ohne Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit begangen, kann die Sperrfrist für die Wiederherstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 niedriger bemessen werden (hier auf 3 Monate) als für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (hier auf 8 Monate).