AG Hamm - Urteil vom 10.11.1992 (27 C 623/92) - DRsp Nr. 1994/15643
AG Hamm, Urteil vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 27 C 623/92
DRsp Nr. 1994/15643
Der Umstand, daß ein in Luxusausführung hergestelltes Kraftrad (hier: ungewöhnlich aufwendiges Motorradgespann) soviel gekosten hat wie ein Pkw bevorzugter Klasse, ändert nichts daran, daß das Fahrzeug bei Berechnung einer Nutzungsausfallentschädigung in die für Motorräder geltende Werteskala einzuordnen ist.