AG Gummersbach - Urteil vom 24.11.1994 (1 C 1273/94) - DRsp Nr. 1996/3672
AG Gummersbach, Urteil vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 1 C 1273/94
DRsp Nr. 1996/3672
1. Dem Unfallgeschädigten sind grundsätzlich die tatsächlich entstandenen Sachverständigenkosten zu erstatten.2. Ein geringerer Erstattungsbetrag kommt nur bei einem dem Geschädigten vorzuwerfenden Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen in Betracht.3. Der Geschädigte ist vor der Beauftragung des Sachverständigen nicht verpflichtet, zum Gebührenvergleich Angebote anderer Sachverständiger einzuholen oder sich über die üblicherweise anfallenden Gebühren zu informieren.