Über die Einstandspflicht der Bekl. dem Grunde nach im Umfang von 33,3 % besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auf der Grundlage dieses Haftungsumfanges haben die Bekl. auch den durch Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung entstehenden Schaden des Kl. zu erstatten (§§ 249 ff. BGB). Der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung ist ersatzfähiger Sachfolgeschaden, da die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung adäquat-kausal auf das entsprechende Unfallereignis zurückgeht ... . Soweit aufgrund des zugrundeliegenden Unfallereignisses eine teilweise Haftung beider Unfallbeteiligten (§§ 17 StVG, 254 BGB) in Betracht kommt, kann der Unfallgeschädigte entsprechend der Haftungsquote Ersatz des Teils seiner Prämienmehrbelastung fordern. ...
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