AG Geldern - Urteil vom 05.11.1992 (4 C 378/92) - DRsp Nr. 1994/15599
AG Geldern, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 4 C 378/92
DRsp Nr. 1994/15599
Bezweckt die Klage des Versicherungsnehmers die Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Entschädigung und beruft sich der Versicherer im Prozeß auf das Sachverständigenverfahren, so ist die Klage als zur Zeit begründet abzuweisen.