AG Geilenkirchen - Urteil vom 25.06.1992 (3 Ds 61 Js 1782/91) - DRsp Nr. 1994/15598
AG Geilenkirchen, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 3 Ds 61 Js 1782/91
DRsp Nr. 1994/15598
Wer mit einem Mofa mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h fährt, erfüllt zwar den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Er handelt jedoch mangels Unrechtsbewußtsein in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, wenn er keine Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen hat.