Der Angekl. setzte sich trotz vorangegangenen Alkoholgenusses hinter das Steuer seines Pkw und ließ den Motor an, um nach Hause zu fahren. Da ihm übel geworden war, stellte er jedoch nach wenigen Minuten den Motor wieder ab und stieg aus, ohne das Fahrzeug bewegt zu haben. Das AG hat den Angekl. vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB freigesprochen, da das Merkmal des »Führens«, eines Fahrzeugs nicht erfüllt sei.
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