AG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.1992 (32 C 2749/92 - 39) - DRsp Nr. 1994/15565
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 32 C 2749/92 - 39
DRsp Nr. 1994/15565
1. Bei Erlöschen der Betriebserlaubnis ist § 26 Abs. 8 S. 2 ARB 88 auch auf den Eigentümer des Fahrzeugs anzuwenden.2. Trotz Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen Veränderung von Teilen des Fahrzeugs keine Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung bei unverschuldeter Unkenntnis des Versicherungsnehmer.3. Hat der Versicherungsnehmer das Vorliegen eines unverschuldeten Verbotsirrtums schlüssig vorgetragen, dann muß der VR substantiiert Umstände darlegen, die trotz unstreitigen Vortrags des Versicherungsnehmer dessen Verschulden begründen können.