AG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.1994 (30 C 1671/94) - DRsp Nr. 1995/9404
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.1994 - Aktenzeichen 30 C 1671/94
DRsp Nr. 1995/9404
a. Anwaltskosten aus der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nach einem Kfz-Unfall sind grundsätzlich, und zwar bis zur Grenze der Mutwilligkeit (Rechtsmißbrauch), im Rahmen des Schadensersatzes zu erstatten.b. Dies gilt auch zugunsten eines vom Unfall betroffenen - in erhöhtem Maße mit einschlägigen Schadensfällen konfrontierten - Leasingunternehmens.