Weitere Entscheidungen zur Begegnungskollision in einer Engstelle:
1. OLG Zweibrücken SP 1994, 141: Ein Kraftfahrer, der seinen Pkw wegen rechts abgestellter Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn lenkt, obwohl wegen eines vorausfahrenden Ford-Busses die rechtzeitige Wahrnehmung entgegenkommender Fahrzeuge erheblich erschwert ist, verstößt gegen § 6 S. 1 StVO. Auf einen von dem Bus ausgehenden Schutz nach vorne darf er sich nicht verlassen, wenn der Abstand zum Bus 30 bis 40 m beträgt, weil dieser Abstand für ein direktes "Anhängen" an den Bus und das für den Gegenverkehr eventuell kalkulierbare Vorbeifahren von zwei Fahrzeugen in einem Zug zu groß ist. Der Haftungsanteil des lediglich aus der Betriebsgefahr haftenden entgegenkommenden Kraftfahrers ist mit 1/4 zu bemessen.
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