»... Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die Bekl. [Rechtsschutzversicherer des Kl.] aufgrund einer entsprechenden Deckungszusage und des VersVertrags, der zwischen den Parteien besteht, leistungspflichtig auch für eine Korrespondenzanwaltsgebühr ist, falls die näheren Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das aber ist der Fall. Der Kl. wohnt i. S. [von § 2 Abs. 1 Buchst. a Satz 4] ARB (75/79) »mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt«. ...
Da [für den Streitfall] von einer Straßen- oder Eisenbahnentfernung von über 100 km auszugehen ist, hätte der Klage der Erfolg nur dann versagt bleiben können, wenn für die 100 km-Grenze die Luftlienentfernung maßgebend ist (im vorl. Fall 85,5 km). Dieser .. Auslegung ist aber nicht zu folgen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|